Auszug aus der Waldbrandverordnung der BH Mödling v. 11.06.2019
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V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
- Im Bereich des Waldes und seinem unmittelbaren Gefährdungsbereich ist das Entzünden sowie das Unterhalten von Feuer verboten. - Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen. - Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann. - Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden. - Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grasflächen mit hochwachsenden Gräsern ist verboten.
Diese Verbote treten nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gelten bis 31. Oktober 2019.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
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http://www.noe.gv.at/…/Moedling/Waldbrandverordnung_BHMD.pdf

Erneut durfte sich Kommandant HBI Christian Mayerhofer über den Besuch der Kinder des Kindergarten 1 und 2 und deren Betreuerinnen im Feuerwehrhaus freuen.
Wie bereits auch in der Vergangenheit, hörten die Kinder den Erklärungen der Kameraden sehr interessiert zu und legten mit großer Begeisterung auch gerne selbst Hand an die Geräte.
Den krönenden Abschluss des Besuches in der Feuerwehr, bildete wieder die Rückfahrt zum Kindergarten mit den Einsatzfahrzeugen.
Ein herzliches danke für den Besuch und wir freuen uns schon heute auf das nächste Wiedersehen.
Weiterlesen: Kindergarten besucht Feuerwehr - 26.04.2019 + 10.05.2019