Waldbrandverordnung 2019
Auszug aus der Waldbrandverordnung der BH Mödling v. 11.06.2019
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V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
- Im Bereich des Waldes und seinem unmittelbaren Gefährdungsbereich ist das Entzünden sowie das Unterhalten von Feuer verboten. - Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen. - Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann. - Ein bereits entstandener Brand ist unverzüglich der Feuerwehr (Notruf 122) bzw. der Polizei (Notruf 133) zu melden. - Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grasflächen mit hochwachsenden Gräsern ist verboten.
Diese Verbote treten nach Kundmachung mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft und gelten bis 31. Oktober 2019.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 87/2005, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
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http://www.noe.gv.at/…/Moedling/Waldbrandverordnung_BHMD.pdf